• Allgemeines – Geltungsbereich
    • Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten diese Bedingungen für alle Bestellungen und Verträge, bei denen REMUS GmbH Auftraggeber, Käufer oder Werkbesteller ist. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass REMUS GmbH (nachfolgend „REMUS“ genannt) gesondert darauf hinzuweisen hat.
    • Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS gelten nicht. Eines Widerspruches bedarf es nicht.
    • Mit jeder Lieferung oder Leistung erkennt der VERTRAGSPARTNER die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an.
    • Der Code of Conduct, sowie die Datenschutzbestimmungen der REMUS GmbH, abrufbar unter https://remus.eu/compliance bildet einen integralen Bestandteil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und müssen von allen VERTRAGSPARTNERN eingehalten werden. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich auch sicherzustellen, dass die UNTERVERTRAGSPARTNER des VERTRAGSPARTNERS auch die Grundsätze und Inhalte des Code of Conduct sowie der Datenschutzbestimmungen befolgen. Auf Anforderung von REMUS hin verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER die erforderlichen Nachweisdokumente beizubringen.
  • Bestellung
    • Der VERTRAGSPARTNER hat in seinem Angebot die Mengen und die Beschaffenheit genau auf die Anfrage von REMUS abzustimmen, allfällige Abweichungen müssen ausdrücklich bezeichnet werden.
    • Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen REMUS und dem VERTRAGSPARTNER abzuschließende Rechtsgeschäfte sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe können jedoch auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
    • Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen (einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel) sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von REMUS.
    • Der VERTRAGSPARTNER hat die Bestellung von REMUS umgehend, längstens innerhalb von einem Werktag nach Zugang schriftlich zu bestätigen, anderenfalls ist REMUS zum Widerruf ihrer Bestellung berechtigt.
    • Verträge zwischen REMUS und dem VERTRAGSPARTNER kommen ungeachtet der gelegten Angebote stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellungen von REMUS sowie mit dem Inhalt dieser Einkaufsbedingungen zu Stande.
    • REMUS kann, im Rahmen des für den VERTRAGSPARTNER Zumutbaren, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den VERTRAGSPARTNER bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch REMUS.
  • Lieferung/Leistung
    • Liefer-/Leistungstermin ist der von REMUS angegebene Zeitpunkt, an dem die bestellte Ware mit allen Transport-, Zoll- und Begleitpapieren am Lieferort abzuliefern oder die Leistung am Leistungsort zu erbringen ist.
    • Bevor ein VERTRAGSPARTNER die Lieferung/Leistung in Serie an REMUS anliefern darf, muss ein Erstmusterfreigabeverfahren durchgeführt werden (nach VDA Band 2 oder Ausstellung eines Part Submission Warrant Level 3; siehe QS 9000/PPAP).
    • REMUS ist berechtigt, die Annahme einer vorzeitigen oder verspäteten Lieferung/Leistung abzulehnen und die Ware auf Rechnung und Gefahr des VERTRAGSPARTNER zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
    • Erkennt der VERTRAGSPARTNER, dass ihm die rechtzeitige Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil nicht möglich sein wird, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen, bis wann die Lieferung/Leistung erfolgen wird (neuer Liefer-/Leistungstermin).
    • REMUS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den neuen Liefer-/Leistungstermin anzunehmen. REMUS ist berechtigt, die Annahme von Teil-, Minder- oder Mehrlieferungen/-leistungen abzulehnen.
    • Bei Verzug des VERTRAGSPARTNERS ist REMUS in jedem Fall berechtigt, eine sofort fällige Vertragsstrafe von 2% der Bestellsumme für jeden angefangenen Tag des Verzuges, höchstens jedoch 15%, zu verlangen. Ein darüberhinausgehender Schaden ist zu ersetzen.
    • REMUS ist berechtigt, mit mindestens dreitägiger Vorankündigung die Produktionsstätten des VERTRAGSPARTNERS zu besichtigen und Produkt- und Prozessaudits durchzuführen.
    • Ohne Zustimmung von REMUS darf ein erteilter Auftrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmer und Zulieferer weitergeleitet werden.
    • Die Lieferung/Leistung erfolgt frei von allen Belastungen und Vorbehalten wie insbesondere Pfandrechten und vorbehaltenem Eigentum.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, REMUS alle für die Registrierung gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe der Europäischen Gemeinschaft (“REACH“) erforderlichen Informationen und alle Registrierungsbestätigungen, soweit bereits vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt hinsichtlich von Informationen und/oder Registrierungsbestätigungen aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe („Richtlinie 67/548/EWG“). Der VERTRAGSPARTNER bestätigt, seinen Verpflichtungen gemäß REACH und/oder aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG nachzukommen. Der VERTRAGSPARTNER wird weiterhin dafür Sorge tragen, dass seine (Unter-) Lieferanten entsprechend dieser Bestimmung verpflichtet werden und darüber hinaus ihrerseits ihre jeweiligen (Unter-) Lieferanten derart verpflichten, dass sämtliche (Unter-) Lieferanten der Lieferkette, einschließlich des Herstellers, entsprechend dem VERTRAGSPARTNER verpflichtet sind.
    • Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, die Verwendung von „Konfliktmaterialien 3TG und Kobalt“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu kennzeichnen und die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und dem Abschnitt 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act sicherzustellen. Beim Einsatz von oben angeführten Konfliktmaterialien hat der Nachweis mittels eines CMRT (Conflict Minerals Reporting Templates) und eines CRT (Cobalt Reporting Template) in der letzten gültigen Version zu erfolgen.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, dauerhaft sicherzustellen, dass die gelieferte Ware der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.09.2000 über Altfahrzeuge und den dazu ergangenen nationalen gesetzlichen und/oder sonstigen Bestimmungen entspricht.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, alle die Ware und deren Bestandteile und Stoffe betreffenden Informationen für das IMDS bereitzustellen und rechtzeitig sowie vollständig an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Der VERTRAGSPARTNER hat dies REMUS über Verlangen unverzüglich nachzuweisen und REMUS auch ein elektronisches Materialdatenblatt (MDB) zuzusenden.
    • Der VERTRAGSPARTNER gewährleistet eine Chargentrennung von seinen Fertigungslosen (bzw. Rohmaterialen) sowie eine Teileidentifikation mittels Kennzeichnung bis zum Endverbraucher.
    • Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich und seine UNTERVERTRAGSPARTNER zur Einhaltung der von den REMUS Kunden spezifizierten kundenspezifischen Anforderungen (CSR). Die Wesentlichen sind unter https://www.iatfglobaloversight.org/oem-requirements/customer-specific-requirements/ abrufbar. Weitere kundenspezifische Anforderungen werden bei Bedarf kunden- bzw. projektspezifisch übermittelt.
    • Änderungen des Liefergegenstandes (insbesondere seiner Spezifikationen, des Designs und/oder der Materialien), der Produktionsprozesse und/oder des Produktionsortes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch REMUS.
  • Schutzrechte
    • Der VERTRAGSPARTNER leistet Gewähr, dass durch seine Lieferung /Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden und hält REMUS für alle Ansprüche wegen einer Verletzung solcher Rechte schad,- und klaglos. Er hat REMUS sämtliche im Zusammenhang mit einer Verletzung solcher Rechte entstandenen Kosten zu ersetzen.
    • Der VERTRAGSPARTNER wird auf die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand hinweisen.
    • Der VERTRAGSPARTNER überlässt REMUS das gelegentlich oder anlässlich der Abwicklung des Lieferverhältnisses hervorgegangene Entwicklungsergebnis inklusive gewerblicher Schutzrechte zum ausschließlichen Eigentum, sofern die Entwicklung von REMUS beauftragt wurde. Soweit REMUS das Entwicklungsergebnis nicht bezahlt hat, erhält REMUS ein sachlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches, kostenloses, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Überlassen wird zur unbeschränkten Verfügung auch das übertragbare und unterlizenzierbare Recht, gewerbliche Schutzrechte in allen Arten zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern.
    • An Know-how, Entwicklungsergebnissen und/oder Schutzrechten des VERTRAGSPARTNERS, die vor der Zusammenarbeit mit dem VERTRAGSPARTNER bestanden („Altschutzrechte“), gewährt der VERTRAGSPARTNER REMUS ein einfaches, kostenloses, übertragbares, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht, um das in Ziffer 4.3 bezeichnete Entwicklungsergebnis oder die vom VERTRAGSPARTNER erbrachte Lieferung und/oder Leistung, in allen Nutzungsarten ganz oder teilweise nutzen zu können.
    • Die Anmeldung und Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte an entgeltlichen Entwicklungen, die in Zusammenarbeit von REMUS und dem VERTRAGSPARTNER entstehen, stehen allein REMUS zu. Erfindungen, die von Arbeitnehmern des VERTRAGSPARTNER während der Dauer der Vertragsbeziehung und im Hinblick auf die Vertragsabwicklung getätigt werden, sind durch den VERTRAGSPARTNER entsprechend in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf unentgeltliche Entwicklungen steht dem VERTRAGSPARTNER das Recht zur Anmeldung zu, jedoch steht REMUS an diesen Schutzrechten zumindest ein Nutzungsrecht gem. vorstehender Ziffer 4.3 zu. Eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Dienstnehmererfindungsvergütung für seine Dienstnehmer hat jeder VERTRAGSPARTNER selbst zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    • Auch im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses stehen REMUS diese Rechte zu und beziehen sich auch auf die bis zur Kündigung erzielten (Teil-) Entwicklungsergebnisse.
  • Werkzeuge und Verpackung
    • Von REMUS beigestellte oder von REMUS bezahlte Werkzeuge bleiben Eigentum von REMUS bzw. sind in das Eigentum von REMUS zu übertragen. Sie dürfen nur für Waren verwendet werden, die an REMUS geliefert werden. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle ihm aus dieser Versicherung zustehenden Entschädigungsansprüche an REMUS ab.
    • Der VERTRAGSPARTNER hat die Werkzeuge auf eigene Kosten zu lagern, zu prüfen, zu warten und instand zu setzen. Ein Verlust oder eine Beschädigung ist REMUS unverzüglich zu melden.
    • Der VERTRAGSPARTNER hat die Werkzeuge auf Verlangen von REMUS auf seine Kosten unverzüglich zurückzugeben. Bis zur Rückgabe trägt der VERTRAGSPARTNER auch die Gefahr für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Beschädigung der Werkzeuge.
    • Auch von REMUS beigestellte oder bezahlte sonstige Teile bleiben Eigentum der REMUS oder sind in das Eigentum der REMUS zu übertragen. Werden diese Teile vermengt oder verarbeitet, erwirbt REMUS an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Teile (Anschaffungskosten) zu den anderen vermengten oder verarbeiteten Sachen.
  • Preise und Zahlungsbedingungen
    • Preise sind Fixpreise und beinhalten alle Aufwendungen für die vollständige Erbringung der Lieferung/Leistung.
    • In Rechnungen sind als Fälligkeitsvoraussetzung zumindest die Bestellnummer von REMUS, das Bestelldatum und die Teilenummern (inklusive der dazugehörigen Änderungsstände) anzuführen.
    • Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, ist REMUS berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.
    • Mangelfreie und vollständige Lieferung/Leistung und ordnungsgemäße Rechnungslegung vorausgesetzt, erfolgt die Zahlung binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 3% Skonto oder binnen 90 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrages maßgeblich.
  • Geheimhaltung
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, über die Geschäftsbeziehung mit REMUS Stillschweigen zu bewahren und alle von REMUS erhaltenen Informationen auch nach Erfüllung des Vertrages geheim zu halten.
    • Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Lehren und sonstige Fertigungsmittel wie generell vertrauliche Angaben, die dem VERTRAGSPARTNER von REMUS zur Verfügung gestellt oder von REMUS bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung von REMUS für Fertigungen und Lieferungen des VERTRAGSPARTNERS an Dritte verwendet werden.
  • Liefertermine, Transport, Gefahrenübergang
    • Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
    • Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DDP gem. Incoterms der letzten gültigen Fassung an REMUS oder an den von REMUS benannten Ort zu erfolgen. REMUS hat im Falle der Lieferung DDP oder für den Fall, dass REMUS die Transportkosten übernimmt, jederzeit das Recht, auf eine Lieferung FCA Incoterms der letzten gültigen Fassung umzustellen, wobei die Transportkosten vom Lieferpreis entsprechend abzuziehen sind. Übernimmt REMUS die Transportkosten, so ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, die für REMUS günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen, es sei denn, REMUS macht im Falle der Übernahme der Versandkosten von ihrem Recht Gebrauch, Versandweg und Transportkosten vorzuschreiben.
    • Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Vereinbarung DDP der Eingang des Liefergegenstandes und der Versandpapiere bei REMUS oder der von REMUS bezeichneten Empfangsstelle maßgebend. Dies gilt ausdrücklich auch für Lieferungen FCA, so dass der VERTRAGSPARTNER den Liefergegenstand unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und die Verlade- und Versandzeiten entsprechend zu berücksichtigen hat.
    • Bei Abrufaufträgen bestimmt REMUS die Menge der einzelnen Lieferabrufe und die Abruftermine für die Teillieferung. Mitteilungen über den voraussichtlichen Bedarf oder über die voraussichtlich abzurufende Menge begründen keine Verpflichtung zur Abnahme. Lieferabrufe können auch durch elektronische Übermittlung gemäß den geltenden Standards erfolgen.
    • Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behält sich REMUS das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des VERTRAGSPARTNERS zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren.
    • Der VERTRAGSPARTNER hat REMUS unverzüglich über eine erkennbar werdende Überschreitung des Liefer- und/oder Leistungstermins unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht von REMUS auf deren Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Lieferung dar.
  • Mängelrüge
    • REMUS hat dem VERTRAGSPARTNER Mängel des Liefergegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der VERTRAGSPARTNER auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Haben VERTRAGSPARTNER und REMUS jedoch eine JIT ("Just-In-Time") oder JIS ("Just-In-Sequence") Belieferung vereinbart, so beschränkt sich die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit auf die Untersuchung der quantitativen Angaben auf dem betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden („Sichtschäden“). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der VERTRAGSPARTNER verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gemäß § 377 UGB. Zahlungen von REMUS stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
  • Höhere Gewalt
    • Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige, unabwendbare Ereignisse befreien REMUS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
  • Gefährliche Güter, sowie Gefahrenanzeige
    • Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, techn. Geräte, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der VERTRAGSPARTNER zusammen mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 25 Chemikaliengesetz 1996 und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) an REMUS übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der VERTRAGSPARTNER aktualisierte Daten- und Merkblätter an REMUS übergeben. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, jährlich unaufgefordert eine gültige Lieferantenlangzeiterklärung (LLE) unter Angabe der Artikelnummer und der dazugehörigen Codenummer (Warenverzeichnis, Außenhandelsstatistik) bei REMUS abzugeben.
    • Bietet der VERTRAGSPARTNER einen Liefergegenstand an, welchen REMUS bereits bei ihm bezogen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich zu einem früher unter derselben Bezeichnung gelieferten Liefergegenstand geändert hat.
    • Der VERTRAGSPARTNER hat REMUS in Übereinstimmung mit dem Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Liefergegenstandes oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen - die Eigenschaften des Liefergegenstandes einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, - seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, - seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs,- und Bedienungsanleitung und Entsorgungshinweise sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, - die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Liefergegenstandes einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
    • Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um Elektronikteile handelt, müssen diese eine Automotive-Zertifizierung nach "AEC-Q" aufweisen.
  • Qualitätsmanagement, Ersatzteile, Dokumentation
    • Der VERTRAGSPARTNER hat für seinen Liefergegenstand und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, Informationssicherheit und Prototypenschutz lt. TISAX Richtlinien, die für die Automobilindustrie (z.B. VDA-Normen) sowie die allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (wie z.B. die Altfahrzeugverordnung, Konsumentenschutzbestimmungen, Chemikalien Ozonschichtverordnung, IMDS-Sicherheitsdaten, EU- Richtlinien bezüglich des Schwermetallverbots vom 18.09.2000 (2000/53/EG) und der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (2002/525/EG) etc.) und die vereinbarten technischen Daten und sonstigen Spezifikationen einzuhalten.
    • 12.2 Der VERTRAGSPARTNER muss ein entsprechendes (prozessorientiertes) Qualitätsmanagementsystem (mindestens ISO 9001, jedoch ist eine ISO/TS 16949 Zertifizierung anzustreben) einrichten und nachweisen. REMUS hat das Recht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen eines Audits nach Rücksprache mit dem VERTRAGSPARTNEREN vor Ort zu überprüfen. Von der Überprüfung ausgenommen sind lediglich Bereiche, bezüglich derer der VERTRAGSPARTNER ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nachweist. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der VDA- Schrift „Sicherung von Qualität in der Automobilindustrie- Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“ sowie der VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen/Lieferantenauswahl/Qualitätssicherungsvereinbarung/Produktionsprozess- und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie/Deklaration von Inhaltsstoffen“, in der jeweils aktuellen Version. Erst nachdem REMUS die Muster schriftlich akzeptiert hat, darf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der VERTRAGSPARTNER die Qualität der Liefergegenstände selbst zu überprüfen und einer Ausgangskontrolle zu unterziehen. Sollte der Automobilhersteller andere oder weitere Prüfungen verlangen, so sind diese einvernehmlich einzuführen.
    • Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, CAD- Daten, Beschreibungen usw. sind für den VERTRAGSPARTNER verbindlich. Der VERTRAGSPARTNER hat diese auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und REMUS auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt dies, kann sich der VERTRAGSPARTNER zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellten Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der VERTRAGSPARTNER auch dann allein verantwortlich, wenn diese von REMUS genehmigt werden. Im Falle der Lieferung von Werkzeugen oder Anlagen hat der VERTRAGSPARTNER eine Dokumentation betreffend deren Betrieb, Wartung und Instandsetzung spätestens mit Übergabe der Werkzeuge oder Anlagen an REMUS zu übergeben. Eine CE-Kennzeichnung muss vom VERTRAGSPARTNER vorgenommen werden
    • Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen (dokumentationspflichtige Teile) hat der VERTRAGSPARTNER darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 (in Worten: fünfzehn) Jahre aufzubewahren und REMUS bei Bedarf vorzulegen. Als Anleitung wird auf die VDA- Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten, Durchführung und Dokumentation“ in der jeweils gültigen Version verwiesen, deren Einhaltung hiermit Vertragsbestandteil wird. Vorlieferanten hat der VERTRAGSPARTNER im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleicher Weise zu verpflichten.
    • Soweit für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständige Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von REMUS verlangen, erklärt sich der VERTRAGSPARTNER auf Ersuchen von REMUS bereit, diesen Behörden in seinen Betrieben die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gewährleisten.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, REMUS alle notwendigen Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die REMUS durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, den VERTRAGSPARTNER trifft kein Verschulden. Auf Anforderung von REMUS hat der VERTRAGSPARTNER seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von der Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
  • Ersatzteile
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Frist von 15 (fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an REMUS zu liefern. Für die Frist von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 5 (fünf) Jahre werden die VERTRAGSPARTNER die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
  • Gewährleistung
    • Der VERTRAGSPARTNER leistet Gewähr, dass die Lieferung/Leistung der Vereinbarung und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, insbesondere einschlägigen Normen und dem jeweils neuesten Stand der Technik entspricht. Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den Pflichtenheften und produktspezifischen Normen für Sicherheit und Funktion genügen.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die Qualität und Quantität seiner Lieferung/Leistung selbst und ständig zu prüfen. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht von REMUS wird ausdrücklich abbedungen.
    • Generell gilt die „Null-Fehler“ Philosophie für die Lieferung/Leistung des VERTRAGSPARTNER. Die Verantwortung für die Qualität der Lieferung/Leistung liegt ausschließlich beim VERTRAGSPARTNER. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, auf eigene Kosten ein Qualitätsmanagementsystem (mind. ISO 9001:2008) dauerhaft einzurichten und zu unterhalten. Der VERTRAGSPARTNER hat ein Qualitätsmanagementsystem nach den international gültigen Normen und den ergänzenden branchenspezifischen Forderungen der Automobilindustrie zu installieren und zu praktizieren. Dies ist mit Zertifikat nach den VDA Regularien nachzuweisen. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, REMUS bei Produktänderungen, (auch nur vorübergehenden) Produktionsverlagerungen, bei Änderungen von Produktionsverfahren und Logistikabläufen und einem Aussetzen der Produktion unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit REMUS Erstmuster, gegebenenfalls Vormuster, an REMUS zur Prüfung und Freigabe zu liefern. Der Vertragspartner hat auch seine allfälligen Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten. Der VERTRAGSPARTNER hat REMUS einen kompetenten Qualitätsbeauftragten für alle Qualitätsbelange zu benennen, welcher im Sinne der DIN EN ISO 9000ff eindeutige Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse beim VERTRAGSPARTNER haben muss. Der Vertragspartner hat REMUS die Struktur der Qualitätssicherung schriftlich in Form eines Organigramms, aus dem die Namen der Beauftragten und ihrer Stellvertreter hervorgeht, zu übermitteln. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, auf eigene Kosten Prüfeinrichtungen (Messmittel, Lehren und Testvorrichtungen) zur Absicherung der Teilequalität, Ermittlung der Prozessfähigkeit und für analytische Zwecke einzusetzen. Der VERTRAGSPARTNER, der Prototypen- und Vorserienteile für REMUS liefert, hat REMUS ein Messprotokoll der Teile bezogen auf wichtige Merkmale vorab zu übermitteln. Der VERTRAGSPARTNER hat ergebnisbezogene Qualitätsdaten aus Kontrollkarten, Inspektions- und Audit-Ergebnissen für einen ausreichend langen Zeitraum aufzubewahren.
    • Bei den in technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, z.B. mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen bzw. Bauteilen hat der VERTRAGSPARTNER in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Lieferung/Leistung hinsichtlich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden ist und welche Resultate die Qualitätstest ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre aufzubewahren und REMUS bei Bedarf unverzüglich vorzulegen. Allfällige Vorlieferanten hat der VERTRAGSPARTNER im gleichen Umfang zu verpflichten.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist nach Wahl von REMUS verpflichtet, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, kostenlos Ersatz zu liefern oder REMUS eine Preisminderung zu gewähren.
    • In dringenden Fällen ist REMUS berechtigt, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Die hierfür aufgewendeten Kosten trägt der VERTRAGSPARTNER.
    • Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt, unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, 48 Monate und beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges (§ 5 Abs. 2) zu laufen. Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Für Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Regelungen.
    • In Fällen des Austausches oder in Fällen, in denen ein verbesserter Liefergegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelhebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
    • Sonstige Ansprüche von REMUS wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
  • Ausführen der Arbeiten
    • Mitarbeiter des VERTRAGSPARTNERS, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände von REMUS oder des von REMUS benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von REMUS oder des benannten Dritten zu beachten.
  • Produkthaftung / Schadensersatz
    • Der VERTRAGSPARTNER haftet REMUS gegenüber für alle Nachteile aus einer Verletzung des Vertrages, insbesondere für Nachteile aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung /Leistung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die Lieferung/Leistung von Subunternehmern und Vorlieferanten. Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten von Rückholaktionen. Ansprüche aus Produkthaftung stehen REMUS auch dann zu, wenn REMUS die Lieferung/Leistung überwiegend in seinem Unternehmen verwendet.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, auf Verlangen von REMUS eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. (Euro fünf Millionen) abzuschließen und für mindestens drei Jahre ab Lieferung/Leistung aufrecht zu halten. Er hat REMUS diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
  • Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln
    • Vom VERTRAGSPARTNER nach Vorgaben von REMUS gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung durch REMUS in das Eigentum von REMUS über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der VERTRAGSPARTNER die Sache von REMUS. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes oder zur Ausführung der bestellten Liefergegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von REMUS dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom VERTRAGSPARTNER unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen REMUS zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der VERTRAGSPARTNER sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sein denn, dem VERTRAGSPARTNER steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.
  • Eigentumsvorbehalt und Beistellung
    • Ein vom VERTRAGSPARTNER geforderter sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt wird von REMUS anerkannt. REMUS ist jedoch zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, ohne dass ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt oder andere Formen des Eigentumsvorbehalts anerkannt werden. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, Rechte Dritter an dem Liefergegenstand oder an Teilen davon REMUS unverzüglich offenzulegen. Dies gilt auch für mögliche Forderungszessionen.
    • REMUS bleibt Eigentümer der von REMUS beigestellten Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für REMUS. Es besteht Einvernehmen, dass REMUS im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer, an den unter Verwendung der von REMUS beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Liefergegenstände ist, die insoweit vom VERTRAGSPARTNER für REMUS verwahrt werden.
  • Werbung
    • Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen von REMUS und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
    • Der VERTRAGSPARTNER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von REMUS mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  • Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    • Ohne schriftliche Zustimmung von REMUS kann der VERTRAGSPARTNER seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Sollte der VERTRAGSPARTNER seine Forderungen gegen REMUS ohne deren Zustimmung abtreten, so ist REMUS auch weiterhin berechtigt, Zahlungen an den VERTRAGSPARTNER zu leisten.
    • Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des VERTRAGSPARTNERS steht diesem nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, das Zurückbehaltungsrecht auch nur dann, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
  • Schlussbestimmungen
    • Stellt der VERTRAGSPARTNER seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist REMUS berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. REMUS ist berechtigt mit einer fälligen Forderung, die REMUS gegen ein mit dem VERTRAGSPARTNER i.S.v. § 228 Abs 3 UGB verbundenes Unternehmen hat, bzw. die ein mit REMUS i.S.v. § 228 Abs 3 UGB verbundenes Unternehmen gegen den VERTRAGSPARTNER oder gegen ein mit diesem i.S.v. § 228 Abs 3 UGB verbundenes Unternehmen hat, gegen eine Forderung des VERTRAGSPARTNER aufzurechnen.
    • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die VERTRAGSPARTNER sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    • Der VERTRAGSPARTNER ist nicht berechtigt, Forderungen gegen REMUS abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
    • Alle Rechtsbeziehungen zwischen REMUS und dem VERTRAGSPARTNER unterliegen materiellem österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit VERTRAGSPARTNERN, die ihren Sitz in einem Staat haben, der das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 ratifiziert hat, oder in dem die Verordnung (EG) Nr 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anwendbar ist, ist Graz. Für Streitigkeiten mit VERTRAGSPARTNERN, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, wird die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart.
    • REMUS ist jedoch in beiden Fällen berechtigt, den VERTRAGSPARTNER vor einem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
    • Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist der deutsche Text maßgebend.
    • Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben der Restvertrag und die übrigen Bedingungen unberührt. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen werden durch Regelungen ersetzt, die vernünftige Parteien an ihrer Stelle getroffen hätten, um den wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.

Stand: 12/2021